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Entfiel mit dem Verkauf eines Grundstücks nach Beschwerdeerhebung die besondere Beziehungsnähe und damit auch das diesbezügliche (aktuelle) schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung, obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass sie nach wie vor ein selbständiges, eigenes Rechtschutzinteresse an der Erhebung der Beschwerde aufweist, vom Streitgegenstand direkt betroffen ist und einen unmittelbaren Nachteil erleidet (E. 1.4). OGE 60/2024/31 vom 9. September 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht